§ 29 BmTierSSchV — Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird
1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I durchgeführt.
(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird
1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II durchgeführt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.