§ 29 BmTierSSchV — Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.

bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,

2.

bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.

bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,

2.

bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II durchgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.