§ 34a BmTierSSchV — Eingeführte Affen und Halbaffen
(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.