Anlage 1 BmTierSSchV — (zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3.
Bruteier
4.
Eier und Samen von Fischen
5.
Fleisch
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.