Anlage 12 BmTierSSchV — (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1045

I.

Nämlichkeitskontrolle

1.

Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.

2.

Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden,

a)

bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,

b)

bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe

zu prüfen.

II.

Physische Untersuchung

1.

Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.

2.

1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.

3.

Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.

4.

Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.