Anlage 9a BmTierSSchV — (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)*Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1039

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Art, VerwendungszweckRechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern

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1.Heu, StrohArtikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.