Anlage 9b BmTierSSchV — (zu § 25 Abs. 1 und 3)*Fe Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht */
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 585, 586;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
ArtSeucheZeitraum
123
1.HuftiereMaul- und Klauenseuche, Rinderpest12 Monate
Stomatitis vesicularis specifica6 Monate
2.Huftiere, ausgenommen SchweineBlauzungenkrankheit, Rifttalfieber12 Monate
3.SchweineAfrikanische Schweinepest, Schweinepest12 Monate
Vesikuläre Schweinekrankheit24 Monate
4.Rinder
4.1sämtlicheLumpy-skin36 Monate
4.2nur Tiere der Gattung BosAnsteckende Lungenseuche der Rinder12 Monate
5.Schafe und ZiegenPest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen12 Monate
6.EinhuferPferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis24 Monate
Beschälseuche, Rotz6 Monate
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.