§ 24 BmTierSSchV — Genehmigungspflichtige Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.