§ 24 BmTierSSchV — Genehmigungspflichtige Einfuhr

Die Einfuhr von Tieren und Waren nach Anlage 4 bedarf der Genehmigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.