§ 22 SVSaarAnglG

In Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 erhält § 55 die Bezeichnung § 53a.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.