§ 15 SVSaarAnglG

Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts in der Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und auf Grund eines privaten Versicherungsvertrags gegen Krankheit versichert sind, können den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem sie den Beginn der Pflichtversicherung nachweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.