§ 32 SVSaarAnglG

Bis zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 10 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) weiter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.