§ 21 SVSaarAnglG

In Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 erhalten § 56 die Bezeichnung § 54a ....

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.