§ 18 SVSaarAnglG
Das Fremdrentengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) wird im Saarland mit der Maßgabe eingeführt, daß in § 16 Satz 2 nach den Worten "am 1. März 1957" und in § 20 Abs. 4 Satz 1 nach den Worten "nach den jeweils" die Worte "außerhalb des Saarlandes" eingefügt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.