§ 9 SVSaarAnglG
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.