§ 9 SchiedsG

(1) Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich ihrer fach- und zeitgerechten Durchführung beaufsichtigt.

(2) Die Schiedsperson untersteht unmittelbar der Aufsicht des Direktors des Kreisgerichts, soweit es ihre Tätigkeit im Rechtspflegebereich betrifft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.