§ 18 SchiedsG

(1) Die Schiedsstelle wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;

die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;

Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2) Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn

der Rechtsstreit bei Gericht anhängig ist;

der Rechtsstreit bei einer von berufsständigen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen eingerichteten Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen anhängig ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.