§ 31 SchiedsG
(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
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den Ort und die Zeit der Verhandlung;
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die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
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den Gegenstand des Streites;
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den Vergleich der Parteien.
(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.