§ 10 SchiedsG

Der Vorsitzende der Schiedsstelle führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher hat er unverzüglich bei dem Direktor des Kreisgerichts einzureichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.