§ 3 SchiedsG

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.

(2) In das Amt soll nicht berufen werden,

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wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

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wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.