§ 53 SchiedsG
Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Kreisgericht, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.