Nr 26 PreisLS — Ansatz
(1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und Instandsetzung von Betriebsbauten, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeugen und dgl. sind Kosten. Sofern diese Kosten stoßweise anfallen, sind sie dem Verbrauch entsprechend ratenweise zu verrechnen (Quoten- und Ratenrechnung).
(2) Instandsetzungskosten sind für die Benutzungsdauer des Anlagegegenstands in den Abschreibungen zu verrechnen,
a)
sofern durch die Instandsetzung der Wert des Anlagegegenstands gegenüber demjenigen im Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich erhöht wird (werterhöhende Instandsetzung) oder
b)
sofern die Instandsetzung bezweckt, die Lebensdauer des Anlagegegenstands über die ursprüngliche technisch bedingte Lebensdauer hinaus (vgl. Nummer 39 Absatz 1) zu verlängern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.