Nr 25 PreisLS — Sozialkosten

(1) Sozialkosten sind zu gliedern in

a)

gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung),

b)

tarifliche Sozialaufwendungen,

c)

zusätzliche Sozialaufwendungen zugunsten der Belegschaft.

(2) Angesetzt werden dürfen

a)

die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe,

b)

die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie nach Art und Höhe betriebs- oder branchenüblich sind und dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.