Nr 19 PreisLS — Zulieferungen aus eigenen Vorbetrieben
(1) Bei Zulieferungen marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise die jeweiligen Marktpreise unter Berücksichtigung der eingesparten Vertriebskosten und der üblichen Nachlässe.
(2) Bei Zulieferungen nicht marktgängiger Leistungen aus eigenen Vorbetrieben gelten als Einstandspreise:
a)
falls solche Lieferungen in einem Geschäftszweig üblich sind,
die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkosten,
b)
falls solche Zulieferungen in einem Geschäftszweig nicht üblich sind,
die nach diesen Leitsätzen ermittelten Selbstkostenpreise.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.