Nr 37 PreisLS — Begriff
(1) Anlageabschreibungen sind die Kosten der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter.
(2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeiteinheit als auch je Leistungseinheit (Tonne, Stück, Maschinenstunde oder dgl.) ermittelt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.