Nr 41 PreisLS — Sonderabschreibungen
Der Ansatz höherer Anlageabschreibungen als gemäß Nummer 38 bis 40 zum Ausgleich einer ursprünglich nicht voraussehbaren technischen Entwicklung oder Bedarfsverschiebung oder aus anderem Anlaß (Sonderabschreibungen) ist nur zulässig, wenn er mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart worden ist. Abschreibungssätze gemäß Satz 1 sind gesondert auszuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.