§ 55a PKDBSa — Rücklage

(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden.

(2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich

a)

zum 31. Dezember 2004 auf 2 v. H. der Deckungsrückstellung,

b)

ab dem 31. Dezember 2007 auf mindestens 4,5 v. H. der Deckungsrückstellung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.