§ 52 PKDBSa — Auskunfts- und Prüfungsrecht
Der Vorstand ist berechtigt, von den Arbeitgebern alle für seine Entscheidungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen, ferner die Erfüllung der den Arbeitgebern satzungsgemäß obliegenden Verpflichtungen an Ort und Stelle nachzuprüfen und zu diesem Zweck auch Einsicht in alle in Betracht kommenden Unterlagen zu nehmen. Er kann mit der Nachprüfung auch Angestellte der Kasse beauftragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.