§ 63 PKDBSa — Abrechnungsverfahren

(1) Das Abrechnungsverfahren regelt der Vorstand der Kasse. Die Abrechnungssalden sind unverzüglich auszugleichen; bei Verzug sind Verzugszinsen von 6 v. H. zu entrichten.

(2) Auf die Abrechnung sind auf Antrag des Abrechnungsgläubigers von dem Abrechnungsschuldner monatliche Vorschüsse in ungefährer Höhe des Abrechnungssaldos zu zahlen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.