§ 45 PKDBSa — Leitung
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Kuratoriums leitet die Hauptversammlung.
(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Hauptversammlung und einem Kuratoriumsmitglied zu unterzeichnen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.