§ 58 PKDBSa — Jahresabschluss

(1) Das Rechnungsjahr der Kasse ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und Lagebericht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.

(3) Der Jahresabschluss der Kasse ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfer wird vom Kuratorium bestimmt; der vom Kuratorium bestimmte Prüfer ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; wird von der Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der Prüferanzeige keine gegenteilige Äußerung abgegeben, wird der Prüfungsauftrag erteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.