Anlage 7 PflAPrV — (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)

Erstes und zweites Ausbildungsdrittel

I.Orientierungseinsatz

Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung   400 Std.

II.Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen

1.Stationäre Akutpflege  400 Std.

2.Stationäre Langzeitpflege  400 Std.

3.Ambulante Akut-/Langzeitpflege  400 Std.

III.Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung

Pädiatrische Versorgung   120 Std.*

Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel1 720 Std.

Letztes Ausbildungsdrittel

IV.Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung

1.Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung  120 Std.

2.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung

3.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung

V.Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes

1.Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.

Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege  500 Std.

2.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.

3.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege

VI.Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung

1.Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)

bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen

bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen   80 Std.

2.Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1.   80 Std.

Summe letztes Ausbildungsdrittel  780 Std.

Gesamtsumme2 500 Std.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.