Anlage 7 PflAPrV — (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1614)
Erstes und zweites Ausbildungsdrittel
I.Orientierungseinsatz
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung 400 Std.
II.Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
1.Stationäre Akutpflege 400 Std.
2.Stationäre Langzeitpflege 400 Std.
3.Ambulante Akut-/Langzeitpflege 400 Std.
III.Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Pädiatrische Versorgung 120 Std.*
Summe erstes und zweites Ausbildungsdrittel1 720 Std.
Letztes Ausbildungsdrittel
IV.Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
1.Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung 120 Std.
2.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
3.Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung
V.Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
1.Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.
Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege 500 Std.
2.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.
3.Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
VI.Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung
1.Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
–
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
–
bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen 80 Std.
2.Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes oder zur Verlängerung des Einsatzes nach VI.1. 80 Std.
Summe letztes Ausbildungsdrittel 780 Std.
Gesamtsumme2 500 Std.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.