Anlage 12 PflAPrV — (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619;

bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende

des PrüfungsausschussesBescheinigung über die staatliche Eignungsprüfungfür

„                    “

Name, Vorname

 

Geburtsdatum              Geburtsort

 

 

hat am                    die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum

 (Siegel)

 

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.