Anlage 12 PflAPrV — (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1619;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Die/der Vorsitzende
des PrüfungsausschussesBescheinigung über die staatliche Eignungsprüfungfür
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am die staatliche Eignungsprüfung nach § 47 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.