Anlage 13 PflAPrV — (zu § 42 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„ “
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.