Anlage 13 PflAPrV — (zu § 42 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620;

bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Name, Vorname

 

Geburtsdatum              Geburtsort

 

 

erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

„                    “

zu führen.

Ort, Datum

 (Siegel)

 

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.