Anlage 14 PflAPrV — (zu § 42 Satz 2)Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 36)

(Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen)

Name, Vorname

GeburtsdatumGeburtsort

hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.

Ort, Datum

(Siegel)

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.