Anlage 14 PflAPrV — (zu § 42 Satz 2)Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 36)
(Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen)
Name, Vorname
GeburtsdatumGeburtsort
hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.