Anlage 10 PflAPrV — (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfungfür
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.