Anlage 10 PflAPrV — (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1617;

bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfungfür

„                    “

Name, Vorname

 

Geburtsdatum              Geburtsort

 

 

hat am                    die staatliche Kenntnisprüfung nach § 45/§ 45a* der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe bestanden/nicht bestanden.

Ort, Datum

 (Siegel)

 

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.