Anlage 8 PflAPrV — (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildungfür
„ “
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt.
Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung„ “
2. im mündlichen Teil der Prüfung„ “
3. im praktischen Teil der Prüfung„ “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung„ “
(auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3)
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.