Anlage 8 PflAPrV — (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615;

bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)

Die/der Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildungfür

„                     “

Name, Vorname

 

Geburtsdatum              Geburtsort

 

 

hat am                    die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

 

 

in                     bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt.

Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten:

1. im schriftlichen Teil der Prüfung„                 “

2. im mündlichen Teil der Prüfung„                 “

3. im praktischen Teil der Prüfung„                 “

Gesamtnote der staatlichen Prüfung„                 “

(auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3)

Ort, Datum

 (Siegel)

 

(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.