§ 49d PflAPrV — Erlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.