§ 349a LAG — Mindestbetrag für Rückforderungen

Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.