§ 344 LAG — Feststellungsverfahren
Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.