§ 361 LAG — Vertragshilfe

Soweit in einem Verfahren der richterlichen Vertragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Verfahren die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hierbei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes zustehen, außer Betracht zu lassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.