Anhang EV LAG — Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III(BGBl. II 1990, 889, 920)- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

...

4.

Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),

mit folgenden Maßgaben:

a)

(nicht mehr anzuwenden)

b)

§ 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.

c)

Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.