§ 3 LAG — Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

1.

eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

2.

eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

3.

eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.