§ 231 LAG — Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Es werden gewährt

1.

Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,

2.

Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.