§ 231 LAG — Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt
1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.