§ 248 LAG — Zuschlag zum Grundbetrag
Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom Hundert für
1.
Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen; bei Anwendung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes gelten die Voraussetzungen einer Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes als erfüllt.
3.
Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April 1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben finden können.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.