§ 235 LAG — Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.