§ 227a LAG — Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001

Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.