§ 374 LAG — Anwendung des Gesetzes in Berlin

Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten auch in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung beschließt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.