§ 340 LAG — Aufschiebende Wirkung

(1) Die Beschwerde, die Anfechtungsklage und die Revision haben aufschiebende Wirkung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entfällt die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide sowie Bescheide nach § 349 Abs. 3a bis 3c.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Ausgleichsamt die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. § 80 Abs. 4 Satz 2, 3 und Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.