§ 338 LAG — Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses sowie den Bescheid des Landesausgleichsamtes, sofern hiergegen keine Beschwerde zugelassen ist, oder des Bundesausgleichsamtes kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.