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Startseite › Gesetze › LAG › § 322
LAG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
  2. Neunter Abschnitt · Sonstige Förderungsmaßnahmen
  3. § 302 Bereitstellung von Mitteln
  4. § 303
  5. § 304
  6. Elfter Abschnitt · Organisation und Zuständigkeit
  7. § 305 Auftragsverwaltung
  8. § 306 Landesbehörden
  9. § 307 Bundesoberbehörde
  10. § 308 Ausgleichsämter
  11. § 309
  12. § 310 Beschwerdeausschüsse
  13. § 311 Landesausgleichsämter
  14. § 312 Bundesausgleichsamt
  15. § 313 Zuständigkeitsübertragung
  16. § 314
  17. § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte
  18. § 316
  19. § 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht
  20. Zwölfter Abschnitt · Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich
  21. § 318
  22. § 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
  23. § 320
  24. § 321
  25. § 322
  26. § 323 Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
  27. § 324
  28. Dreizehnter Abschnitt · Verfahren
  29. Erster Titel · Allgemeine Vorschriften
  30. § 325 Antragstellung
  31. § 326 Weiterbehandlung der Anträge
  32. § 327 Vertretung
  33. § 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
  34. § 329 Verbindung von Verfahren
  35. § 330 Beweiserhebung
  36. § 330a Mitwirkungspflichten
  37. § 331 Beweiswürdigung
  38. § 332 Entscheidungen
  39. § 332a Aufgebotsverfahren
  40. § 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
  41. § 334 Gebühren und Kosten
  42. § 334a
  43. Zweiter Titel · Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung
  44. § 335 Bescheid
  45. § 335a Bescheid unter Vorbehalt
  46. § 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
  47. § 336 Beschwerde
  48. § 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses
  49. § 338 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
  50. § 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Gesetz über den Lastenausgleich

§ 322 LAG

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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LAG
Nächste Vorschrift →
§ 323
Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.