Gesetze Prüfschemata Definitionen Klausuren
Anmelden
Startseite › Gesetze › LAG › § 320
LAG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 301 Allgemeine Vorschriften
  2. § 301a Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
  3. § 301b Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen
  4. Neunter Abschnitt · Sonstige Förderungsmaßnahmen
  5. § 302 Bereitstellung von Mitteln
  6. § 303
  7. § 304
  8. Elfter Abschnitt · Organisation und Zuständigkeit
  9. § 305 Auftragsverwaltung
  10. § 306 Landesbehörden
  11. § 307 Bundesoberbehörde
  12. § 308 Ausgleichsämter
  13. § 309
  14. § 310 Beschwerdeausschüsse
  15. § 311 Landesausgleichsämter
  16. § 312 Bundesausgleichsamt
  17. § 313 Zuständigkeitsübertragung
  18. § 314
  19. § 315 Allgemeine Verwaltungsgerichte
  20. § 316
  21. § 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht
  22. Zwölfter Abschnitt · Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich
  23. § 318
  24. § 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
  25. § 320
  26. § 321
  27. § 322
  28. § 323 Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
  29. § 324
  30. Dreizehnter Abschnitt · Verfahren
  31. Erster Titel · Allgemeine Vorschriften
  32. § 325 Antragstellung
  33. § 326 Weiterbehandlung der Anträge
  34. § 327 Vertretung
  35. § 328 Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren
  36. § 329 Verbindung von Verfahren
  37. § 330 Beweiserhebung
  38. § 330a Mitwirkungspflichten
  39. § 331 Beweiswürdigung
  40. § 332 Entscheidungen
  41. § 332a Aufgebotsverfahren
  42. § 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
  43. § 334 Gebühren und Kosten
  44. § 334a
  45. Zweiter Titel · Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung
  46. § 335 Bescheid
  47. § 335a Bescheid unter Vorbehalt
  48. § 335b Verfahren bei Schadensausgleich an Beteiligungen
  49. § 336 Beschwerde
  50. § 337 Beschluß des Beschwerdeausschusses
Gesetz über den Lastenausgleich

§ 320 LAG

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 319
Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
Inhaltsverzeichnis
LAG
Nächste Vorschrift →
§ 321

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Jetzt kostenlos testen

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Die Gesetze und dieser Werkzeugkasten (Notizen, Schemata & Definitionen) sind immer kostenlos zugänglich.

Du brauchst nur ein Konto — ganz ohne Bezahlung. Keine Zahlungsdaten nötig, wir brauchen nur deine E-Mail-Adresse.

Anmelden

Noch kein Konto? Kostenlos registrieren

Lern-App für Jurastudierende und Referendar:innen. Einmalig 19,99 €, lebenslanger Zugriff. Kein Abo, keine versteckten Kosten.

Produkt
  • Gesetze
  • Prüfschemata
  • Definitionen
  • Klausuren
  • Blog
  • Startseite
  • Kostenlos testen
  • Anmelden
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Cookie-Einstellungen
  • Kontakt
© 2026 B2 Group · juralernen.de — Alle Rechte vorbehalten. Mit Sorgfalt für Studierende gebaut.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Cookies & Datenschutz

Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert. Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen, um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen. Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz-Einstellungen

Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern. Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der jeweils nicht freigegebenen Kategorie.

Essenziell Immer aktiv

Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend) und das Speichern deiner Cookie-Auswahl. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Speicherdauer: bis zu 12 Monate.

Statistik

Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei kann eine Übermittlung in die USA erfolgen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert). Speicherdauer: bis zu 24 Monate.

Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.